Unterhaltsreinigung: Die Randbereiche nicht vergessen!

Auch Randbereiche gehören zur Unterhaltsreinigung, sonst entstehen nach einem ­größeren Zyklus Schmutzaufbauten, die nur noch durch eine Grundreinigung zu ­entfernen sind.

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    Drei Beispiele, die zeigen, dass bei der Unterhaltsreinigung gerne mal die Randbereiche vergessen ­werden.
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    Das führt nicht nur zu optischen Beeinträchtigungen, ...
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    ... sondern macht mit der Zeit eine Grundreinigung unumgänglich.

Zumindest die Älteren unter uns haben als Kind ­sicherlich die Frage zu hören bekommen, ob man sich denn auch hinter den Ohren gewaschen habe. Sie schmunzeln und fragen sich, wo denn jetzt der Zusammenhang zum Schadensfall besteht? Nun, soweit hergeholtist es nicht. Denn das Sprachbild, welches die gründliche und damit insbesondere die ­vollständige Körperreinigung anmahnte, lässt sich durchaus auch auf die Gebäudereinigung übertragen.

Betrachtet man den Reinigungszustand von Randbereichen in manchen Objekten, werden diese wohl bei der Bodenreinigung gern schon mal vergessen. Aber ich habe noch keine Ausschreibung begleiten dürfen, in der ein Auftraggeber verlangte, dass lediglich die Hauptlaufzonen in der Reinigung zu berücksichtigen sind und die Randbereiche vernachlässigt werden dürften.

Schmutzaufbauten in den Randbereichen

Wie kommt es also dazu, dass so oft in den Objekten Schmutz- oder Schichtaufbauten im Randbereich anzutreffen sind? Verständlicherweise wird in den Objekten das Hauptaugenmerk bei der Reinigung auf die besonders stark verschmutzten Hauptlaufzonen gelegt, welche sich üblicherweise nicht im Randbereich befinden. Durch die mangelnde Berücksichtigung der Randbereiche wird der Schmutzaufbau dort im Laufe der Zeit aber immer stärker.

Eine derart unvollständig erfolgte Unterhaltsreinigung führt jedoch dauerhaft dazu, dass die hieraus resultierenden Schmutzablagerungen nicht nur einen vertraglichen Mangel dar­stellen, sondern nach einem bestimmten Zeitraum auch zu einer optischen Beeinträchtigung führen, die so gravierend ist, dass eine Grundreinigung notwendig wird.

Beschichtung haftet nicht

Das gleiche Prinzip gilt übrigens für Grundreinigungs­arbeiten: Ohne ausreichende Behandlung der Rand- und Eckenbereiche ist keine vollständige Entfernung sämtlicher haftender und nichthaftender Verschmutzungen möglich – und damitist die Reinigung unvollständig. Das kann dazu führen, dass eine anschließend vorgenommene Beschichtung des Bodens in diesen Bereichen nicht haftet.

Deshalb möchte man als Verantwortlicher seinen Mitarbeitern gern mal zurufen: Habt ihr auch an die Randbereiche gedacht und sie gereinigt?

Sascha Hintze | markus.targiel@holzmann-medien.de

Tipp vom Gutachter: Ränder ­vormoppen und ­genau kontrollieren

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Sascha Hintze, Gebäudereinigermeister, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: " Randbereiche sind immer besonders zu kontrollieren. Aufgrund der Tat­sache, dass auf die Hauptlaufzonen stets ein besonderer Fokus gelegt wird, ergibt sich oftmals ein optischer Unterschied zu den Randbereichen der den Schmutzig-­Effekt noch verstärkt.

Beim Einsatz von Reinigungsautomaten kann ins Leistungverzeichnis die Reinigung der Randbereiche, das sogenannte Vormoppen, mit aufgenommen werden.

Beim klassischen zweistufigen Nasswischverfahren sollte darauf geachtet werden, dass die Schmutzflotte nicht in den Boden, insbesondere nicht im Randbereich, einmassiert wird. Esist auf ausreichenden Moppwechsel zu achten."